In der Volksabstimmung vom 22. Mai 2006 wurde der neue Hochschulartikel als Art. 63a in die Bundesverfassung (SR 101) eingefügt. Absatz 4 sieht vor, dass «zur Erfüllung ihrer Aufgaben […] Bund und Kantone Verträge ab[schliessen] und […] bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe [übertragen]. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.» Der entsprechende Gesetzesentwurf heisst seit 2007 «Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich», abgekürzt HFKG. Die Auseinandersetzung des SWTR mit dem künftigen HFKG führte zu einer Stellungnahme in der Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf vom 31. Januar 2008 und zu einem Beitrag zur Ämterkonsultation über die Fassung vom 16. Februar 2009.

Vernehmlassungsantwort 2008
Anhang zur Vernehmlassungsantwort 2008
Stellungnahme im Rahmen der Ämterkonsultation 2009

Auf Anfrage des Staatssekretärs für Bildung und Forschung und der Direktorin des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie setzte sich der SWTR zudem mit der Frage auseinander, wie die Verfassungsbestimmung zur Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen auf Gesetzesebene angegangen werden soll.

Hochschulzusammenarbeit und Koordination der «kostenintensiven Bereichen»

Nach Ansicht des SWTR ist der Gesetzesentwurf in seiner letzten Fassung von einem Verständnis für das derzeit Machbare geprägt. Er verstärkt die mittelfristige Finanzierungssicherheit im Hochschulbereich und setzt die Verfassungsvorgaben im Sinne einer Minimallösung pragmatisch um, ohne den Weg in die Zukunft zu verbauen. Er ist in sich kohärent entsprechend der Logik eines Koordinations- und Fördergesetzes.

Das HFKG und das Forschungsgesetz müssen in einer gemeinsamen, umfassenden Perspektive gesehen werden. Der SWTR begrüsst deshalb, dass Schnittstellen zwischen der Hochschul- und der Forschungspolitik im Gesetzesentwurf vorgesehen sind, und zwar sowohl in der Hochschulkonferenz als auch in der Hochschulrektorenkonferenz. Er könnte sich allerdings eine stärkere Vertretung der Forschungsperspektive in der hochschulpolitischen Entscheidungsfindung vorstellen. Er empfiehlt deshalb, SNF und KTI mit beratender Stimme zu den Verhandlungen der Hochschulkonferenz beizuziehen.

Der Bundesrat legte am 29. Mai 2009 den Entwurf für das HFKG zusammen mit einer Botschaft dem Parlament vor. Das Gesetz wurde danach von der ständerätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-S) diskutiert. Diese setzte im Sommer 2009 eine Subkommission ein, die von Oktober 2009 bis März 2010 den bundesrätlichen Entwurf analysierte. Am 1. April 2010 legte die Subkommission ihren Bericht vor und empfahl u.a., die Autonomie der Hochschulen noch stärker zu berücksichtigen. Alle Hinweise auf “Planungs”-Aufgaben sollten in diesem Sinne durch “Koordinations”-Aufgaben ersetzt werden. Die WBK-S übernahm die Vorschläge der Subkommission, die im Herbst 2010 auch im Ständerat Zustimmung fanden.

Anfangs 2011 trat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) auf das Gesetz ein. In der Sommersession verabschiedete der Nationalrat eine leicht überarbeitete Gesetzesversion und leitete somit die Differenzbereinigung ein. An ihrer Kommissionssitzung vom 27. und 28. Juni 2011 konnte die WBK-S nicht allen Vorschlägen des Nationalrates zustimmen. Differenzen bestanden u.a. betreffend die Zulassungsbedingungen zu den Hochschulen und die Kriterien für die Akkreditierung. In der Herbstsession konnten die letzten Differenzen zwischen Ständerat und Nationalrat bereinigt werden und das HFKG wurde vom Parlament verabschiedet.

Damit das Gesetz umgesetzt werden kann, müssen die Kantone untereinander nun ein Hochschulkonkordat ausarbeiten. Anschliessend wird es zu einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen kommen. Das HFKG wird somit voraussichtlich frühestens anfangs 2014 in Kraft treten können.